Liefer- und Zahlungsbedingungen der Spezialfutter Neuruppin GmbH & Co. KG

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1.0.Geltung

1.1.Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen der Spezialfutter Neuruppin GmbH & Co. KG (im folgenden Spezialfutter genannt) sind Bestandteil aller Warenverkaufsverträge. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, Nebenabreden und abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder von Spezialfutter schriftlich bestätigt worden sind.

1.2.Nehmen Kaufleute bei Handelsgeschäften Auftragsbestätigungen von Spezialfutter, in denen auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, widerspruchslos entgegen, gilt dieses als Zustimmung zur Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag.

1.3.Sollten eine oder mehrere Bedingungen des abzuschließenden Vertrages oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


2.0.Angebote, rechtsverbindliche Erklärungen

2.1.Angebote sind für Spezialfutter nur bindend, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Bindungsfrist, innerhalb der ihre Annahme durch den Käufer bzw. durch Spezialfutter erfolgen kann, beträgt 14 Tage nach Absendung des Angebots.

2.2.Erklärt der Käufer die Annahme des Angebots nach Ablauf der Bindungsfrist, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn Spezialfutter die Annahmeerklärung bestätigt.

2.3.Muster, Proben, Analysedaten sowie sonstige Unterlagen und Angaben über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Ware sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von Spezialfutter schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.4.Auskünfte, Empfehlungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen können von Mitarbeitern von Spezialfutter mit verbindlicher Wirkung nur erklärt bzw. abgegeben werden, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.


3.0.Preise

3.1.Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart, frei Bestimmungsort und enthalten nicht die jeweils geltende Mehrwertsteuer.

3.2.Kosten für eine vom Käufer gewünschte spezielle Verpackungs- und Transportart sowie Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen trägt der Käufer.


4.0.Lieferung

4.1.Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Spezialfutter maßgeblich.

4.2. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab Werk. Ist diese nach Tagen, Wochen, Monaten bestimmt, so beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Empfänger. Sofern sich die Lieferzeit nach Tagen bemißt, errechnet sich die Lieferzeit aus der Anzahl der Werktage.

4.3.Lieferungen, die innerhalb von 3 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin ausgeführt werden, sind rechtzeitig. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages, der Transportart und des Bestimmungsortes durch den Käufer ändert sich die Lieferfrist entsprechend der Neubestimmung durch Spezialfutter.

4.4.Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den fristgemäßen Eingang der vom Käufer gegebenenfalls beizubringenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Freigabeerklärungen und dergleichen voraus.

4.5.Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Rohstoffe, Materialien und Energien, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen und Materialien durch Vorlieferanten, Laderaummangel und andere von Spezialfutter nicht zu vertretende Umstände entbinden Spezialfutter für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung oder rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist die Abnahme der verzögerten Lieferung zu verweigern. Darüber hinaus stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen Spezialfutter zu.

4.6. Übernimmt oder veranlaßt der Käufer den Transport der Kaufsache oder wird ihr Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so genügt zur Einhaltung der Lieferfrist die Abgabe der Versandbereit-schaftserklärung durch Spezialfutter.

4.7.Bei Abrufaufträgen muß der Abruf des Käufers rechtzeitig vor dem gewünschten Liefertermin bei Spezialfutter eingehen.


5.0.Erfüllungsort und Gefahrübergang

5.1.Der Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung  das Werk.

5.2.Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer Übergabe an den Käufer oder den Transporteur auf den Käufer über. Dieses gilt auch dann, wenn Spezialfutter für den Käufer den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.

5.3.Wird die Auslieferung durch die Versandbereitschaftsanzeige ersetzt (Ziffer 4.6.), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache 3 Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.

5.4.Der Abschluß von Transport- oder sonstigen Versicherungen für die Kaufsache obliegt dem Käufer.


6.0.Zahlungsbedingungen

6.1.Rechnungen von Spezialfutter sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in der angegebenen Valuta in bar ohne Abzug zu bezahlen. Bei Entgegennahme von Schecks oder Wechseln gehen sämtliche Kosten des Einzugs zu Lasten des Käufers.

6.2.Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist und wird der Käufer von Spezialfutter in Zahlungsverzug gesetzt, so ist der Rechnungsbetrag ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen.


6.3.Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen von Spezialfutter einschließlich der Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist Spezialfutter berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn Spezialfutter Umstände bekannt werde, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu gefährden.

6.4.Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß diese Gegenforderungen fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.5.Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis steht dem Käufer nur zu, wenn es auf dem abgeschlossenen Liefervertrag beruht. Kaufleute können ein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere wegen mängelbehafteter Lieferung, nur geltend machen, wenn darüber hinaus eine schwerwiegende Pflichtverletzung von Spezialfutter vorliegt oder der Wert einer vom Käufer bereits erbrachten Leistung den Wert der Leistung von Spezialfutter erheblich übersteigt.


7.0.Eigentumsvorbehalt

7.1.Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, die aus Lieferverträgen mit Spezialfutter oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, gegenüber Spezialfutter erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Spezialfutter.

7.2.Im Falle der Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache mit einer dem Käufer oder einem Dritten gehörenden Sache erwirbt Spezialfutter anstelle des Käufers das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im  Verhältnis des Kaufpreises der vermischten Kaufsache zu dem Wert der neuen Sache.

7.3.Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache und der gemäß 7.2. im Miteigentum oder Eigentum von Spezialfutter befindlichen Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit denjenigen erstrangigen Teil seiner Forderung aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis von Spezialfutter gelieferten Kaufsache entspricht, im voraus an Spezialfutter ab. Namen und Anschriften aller Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind Spezialfutter auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Käufer ist ermächtigt, die an Spezialfutter abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen Spezialfutter gegenüber ordnungsgemäß nachkommt oder Spezialfutter diese Befugnis nicht widerruft. Unterhält der Käufer mit seinen Abnehmern ein Kontokorrent, in das seine Forderung einbezogen wird, so bezieht sich die Abtretung auf den Kontokorrentsaldo. Spezialfutter nimmt die in dieser Bestimmung genannten Abtretungen an.

7.4.Übersteigt der Wert der für Spezialfutter bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Spezialfutter gegenüber dem Käufer um mehr als 10 %, so ist Spezialfutter auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung benachteiligten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten bis zu der genannten Wertgrenze verpflichtet.

7.5.Bis zur ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache oder der zur Vermischung der Kaufsache entstehenden Sache hat der Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet Spezialfutter für jede Verschlechterung. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Kaufsache oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von Spezialfutter durch Dritte sind von dem Käufer Spezialfutter unverzüglich bekanntzugeben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Ansprüche, die der Käufer gegen Dritte wegen einer Beschädigung oder wegen des Entzuges der genannten Sache erwirbt, tritt er hiermit an Spezialfutter ab; Spezialfutter nimmt diese Abtretung an.


8.0.Gewährleistung

8.1.Angaben über die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Verwendbarkeit, Eignung oder Wirkung der Kaufsache, die Überlassung von Mustern und Proben sowie die Bezugnahme auf Normen und Richtlinien stellen nur dann Zusicherungen bestimmter Eigenschaften der Kaufsache dar, wenn sie von Spezialfutter als solche dem Käufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

8.2.Abweichungen von Spezifikationen, die sich im Rahmen zulässiger Latitueden halten, sind kein Mangel im Sinne der Gewährleistungs-bestimmungen

8.3.Für Mindermengen oder mangelhafte Kaufsachen leistet Spezialfutter schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfange, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Kaufsache zu ersetzen. Der Käufer ist zur Abnahme der Teilmenge und der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zur Abnahme der Nach- und Ersatzlieferung verpflichtet. Wird durch Nach- und Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von Spezialfutter nicht erbracht oder kann dem Käufer die Annahme der Nach- oder Ersatzlieferung nicht zugemutet werden, so stehen dem Käufer unter Ausschluß weitergehender Ansprüche die Rechte auf Wandlung oder Minderung gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu.

8.4.Im Rahmen der Gewährleistung stehen dem Käufer andere als die in Ziffer 8. dieser Bedingungen genannten Ansprüche, insbesondere Schadens-ersatzansprüche jeglicher Art nicht zu, es sei denn, daß der Schaden nachweislich von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Spezialfutter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigefügt worden ist.

8.5.Spezialfutter ist von jeglicher Gewährleistung frei, wenn Mängel der Kaufsache auf der Befolgung von Anweisungen des Käufers oder auf Fehlern bei einem vom Käufer übernommenen Transport, bei der Einlagerung oder bei der Verwendung der Kaufsache durch den Käufer beruhen.

8.6.Die Kaufsache ist von dem Käufer sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen. Alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel oder Mindermengen sind vollständig unter Beifügung eines LUFA-testierten Analysezertifikats schriftlich unter Bekanntgabe aller Einzelheiten sowie möglicher Schadensfolgen Spezialfutter anzuzeigen. Die für die Untersuchung erforderlichen Proben sind von vereidigten Probenehmern zu ziehen.

8.7.Festgestellte Mängel oder Mindermengen sind Spezialfutter von Kaufleuten unverzüglich, von Nichtkaufleuten innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort anzuzeigen.


9.0.    Haftung für Verschulden

9.1. Für Schäden aufgrund von Vertragsverletzungen oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haftet Spezialfutter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.2.Dieses gilt auch für Schäden aufgrund von unerlaubten Handlungen.


10.0.    Rücktritt

10.1.Spezialfutter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, insbesondere bei wiederholter Verletzung seiner Zahlungsverpflichtung oder wenn die Vermögenslage des Käufers sich derart verschlechtert, daß die Bezahlung der Lieferung gefährdet ist.

10.2.Im Falle des Rücktritts erfolgt eine Rückabwicklung der von den Parteien erbrachten Leistungen. Spezialfutter ist jedoch berechtigt, von dem Käufer die Erstattung der Spezialfutter im Zusammenhang mit der Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen zu verlangen.


11.0.Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.


12.0.Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, sofern nicht gesetzlich zwingend anders vorgeschrieben, Neuruppin.


Juli 1998    Spezialfutter Neuruppin
GmbH & Co. KG, Friedrich-Bückling-Straße 9
16816 Neuruppin